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<satzung id="satzung-buergerentscheide-kreisstadt-olpe" sprache="de">
  <metadaten>
    <id>satzung-buergerentscheide-kreisstadt-olpe</id>
    <titel>Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Kreisstadt Olpe</titel>
    <datum_ursprungssatzung>2005-04-25</datum_ursprungssatzung>
    <fassung>1. Nachtragssatzung</fassung>
    <datum_nachtragssatzung>2008-12-17</datum_nachtragssatzung>
    <inkrafttreten_nachtrag>2008-12-23</inkrafttreten_nachtrag>
    <herausgeber>Kreisstadt Olpe</herausgeber>
    <sprache>de</sprache>
    <dokumentart>Kommunale Satzung</dokumentart>
    <geltungsgebiet>Kreisstadt Olpe</geltungsgebiet>
    <durchfuehrungsart>ausschließlich Briefabstimmung</durchfuehrungsart>
  </metadaten>
  <paragraphen>
    <paragraph nummer="1">
      <titel>Geltungsbereich</titel>
      <absatz nummer="1">Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden ausschließlich per Briefabstimmung im Gebiet der Kreisstadt Olpe (Abstimmungsgebiet).</absatz>
    </paragraph>
    <paragraph nummer="2">
      <titel>Tag des Bürgerentscheids/Zuständigkeiten</titel>
      <absatz nummer="1">Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids fest.</absatz>
      <absatz nummer="2">Der Bürgermeister leitet die Abstimmung und ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung verantwortlich, soweit Gemeindeordnung oder Satzung nichts anderes bestimmen.</absatz>
      <absatz nummer="3">Der Bürgermeister bildet einen oder mehrere Abstimmungsvorstände. Ein Abstimmungsvorstand besteht aus Vorsteher, stellvertretendem Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Entscheidungen erfolgen mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers.</absatz>
      <absatz nummer="4">Die Mitglieder des Abstimmungsvorstands üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.</absatz>
    </paragraph>
    <paragraph nummer="3">
      <titel>Stimmbezirk</titel>
      <absatz nummer="1">Stimmbezirk ist das Gebiet der Kreisstadt Olpe.</absatz>
    </paragraph>
    <paragraph nummer="4">
      <titel>Abstimmberechtigung</titel>
      <absatz nummer="1">Abstimmberechtigt ist, wer die gesetzlichen Voraussetzungen zu Staatsangehörigkeit, Mindestalter von 16 Jahren und Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichem Aufenthalt im Abstimmungsgebiet erfüllt.</absatz>
      <absatz nummer="2">Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen sind Personen in den in der Satzung genannten gesetzlichen Ausschlussfällen.</absatz>
    </paragraph>
    <paragraph nummer="5">
      <titel>Stimmschein</titel>
      <absatz nummer="1">Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und einen Stimmschein hat.</absatz>
      <absatz nummer="2">Ein Abstimmberechtigter erhält auf Antrag einen Stimmschein.</absatz>
      <absatz nummer="3">Der Antrag kann schriftlich oder mündlich persönlich gestellt werden; Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder E-Mail wahren die Schriftform. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.</absatz>
      <absatz nummer="4">Die Erteilung ist frühestens nach dem Stichtag des § 6 Absatz 1 möglich. Spätester Antragszeitpunkt ist der zweite Tag vor dem Bürgerentscheid um 18:00 Uhr.</absatz>
    </paragraph>
    <paragraph nummer="6">
      <titel>Abstimmungsverzeichnis</titel>
      <absatz nummer="1">In das Abstimmungsverzeichnis werden die am 35. Tag vor dem Bürgerentscheid feststehenden Abstimmberechtigten sowie bestimmte bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogene Wahlberechtigte eingetragen.</absatz>
      <absatz nummer="2">Die Prüfung der eigenen Daten ist an Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten möglich.</absatz>
    </paragraph>
    <paragraph nummer="7">
      <titel>Benachrichtigung der Abstimmberechtigten</titel>
      <absatz nummer="1">Die Benachrichtigung erfolgt spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtsfrist.</absatz>
      <absatz nummer="2">Sie enthält Name, Vorname, Wohnung, Verzeichnisnummer, Tag und Gegenstand des Bürgerentscheids sowie Hinweise zu Stimmschein und Briefabstimmung.</absatz>
    </paragraph>
    <paragraph nummer="8">
      <titel>Bekanntmachung/Information der Abstimmberechtigten</titel>
      <absatz nummer="1">Spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtsfrist veröffentlicht der Bürgermeister die wesentlichen Angaben zum Bürgerentscheid, zur Einsicht, zum Einspruch, zur Briefabstimmung und zur Ergebnisfeststellung.</absatz>
      <absatz nummer="2">Die Bekanntmachung informiert über die Auffassungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und der im Rat vertretenen Fraktionen sowie über Stimmempfehlungen.</absatz>
      <absatz nummer="3">Die Beteiligten stimmen Textlängen und sachliche Darstellung ab; bei fehlender Einigung gelten die in der Satzung beschriebenen Beschränkungen.</absatz>
      <absatz nummer="4">Die Bekanntmachung wird auch auf der Homepage der Stadt Olpe veröffentlicht.</absatz>
      <absatz nummer="5">Für Ratsbürgerentscheide gelten besondere Anforderungen an die Begründung des Rates.</absatz>
    </paragraph>
    <paragraph nummer="9">
      <titel>Stimmzettel</titel>
      <absatz nummer="1">Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt, enthalten die zu entscheidende Frage und lauten auf „ja“ und „nein“. Zusätze sind unzulässig.</absatz>
    </paragraph>
    <paragraph nummer="10">
      <titel>Öffentlichkeit</titel>
      <absatz nummer="1">Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich; die Zahl der Anwesenden kann im Interesse der Ermittlung beschränkt werden.</absatz>
      <absatz nummer="2">Einflussnahmen durch Anwesende sind untersagt.</absatz>
      <absatz nummer="3">Ergebnisse von Abstimmungsbefragungen dürfen vor Ablauf der Abstimmungszeit nicht veröffentlicht werden.</absatz>
    </paragraph>
    <paragraph nummer="11">
      <titel>Stimmabgabe</titel>
      <absatz nummer="1">Die Stimme wird durch Kreuz oder auf andere eindeutige Weise abgegeben.</absatz>
      <absatz nummer="2">Stimmschein und Stimmzettel sind in den vorgeschriebenen Umschlägen so zu übermitteln, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 16:00 Uhr eingeht; persönliche Abgabe im Rathaus ist möglich.</absatz>
      <absatz nummer="3">Der Abstimmende oder eine Hilfsperson versichert an Eides statt die persönliche beziehungsweise willensgemäße Kennzeichnung.</absatz>
    </paragraph>
    <paragraph nummer="12">
      <titel>Abstimmungsvorstand</titel>
      <absatz nummer="1">Der Abstimmungsvorstand öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit und legt den Stimmumschlag bei Gültigkeit ungeöffnet in die Urne.</absatz>
      <absatz nummer="2">Stimmbriefe werden in den in der Satzung genannten Fällen zurückgewiesen, insbesondere bei verspätetem Eingang, fehlendem oder ungültigem Stimmschein, fehlendem Stimmumschlag, unverschlossenen Umschlägen oder fehlender Versicherung an Eides statt.</absatz>
      <absatz nummer="3">Eine bereits abgegebene Stimme bleibt unter den genannten Umständen gültig, auch wenn das Stimmrecht nachträglich entfällt.</absatz>
    </paragraph>
    <paragraph nummer="13">
      <titel>Stimmenzählung</titel>
      <absatz nummer="1">Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar nach Ende der Abstimmung, nach 16:00 Uhr.</absatz>
      <absatz nummer="2">Zunächst werden Gesamtzahl der Stimmen und Umschläge abgeglichen; anschließend werden gültige Stimmen und Stimmen je Antwort ermittelt.</absatz>
      <absatz nummer="3">Über die Gültigkeit entscheidet der Abstimmungsvorstand.</absatz>
    </paragraph>
    <paragraph nummer="14">
      <titel>Ungültige Stimmen</titel>
      <absatz nummer="1">Ungültig sind Stimmen bei nicht amtlichem Stimmzettel, fehlender Kennzeichnung, nicht zweifelsfrei erkennbarem Willen oder Zusätzen beziehungsweise Vorbehalten.</absatz>
    </paragraph>
    <paragraph nummer="15">
      <titel>Feststellung des Ergebnisses</titel>
      <absatz nummer="1">Der Rat stellt das Ergebnis fest und kann bei Zweifeln eine erneute Zählung verlangen.</absatz>
      <absatz nummer="2">Die Frage ist entsprechend der Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden, sofern diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.</absatz>
      <absatz nummer="3">Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.</absatz>
    </paragraph>
    <paragraph nummer="16">
      <titel>Abstimmungsprüfung</titel>
      <absatz nummer="1">Eine Abstimmungsprüfung findet nicht statt.</absatz>
    </paragraph>
    <paragraph nummer="17">
      <titel>Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung</titel>
      <absatz nummer="1">Die in der Satzung ausdrücklich genannten Vorschriften der Kommunalwahlordnung finden entsprechende Anwendung.</absatz>
    </paragraph>
    <paragraph nummer="18">
      <titel>In-Kraft-Treten</titel>
      <absatz nummer="1">Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung vom 30. Mai 2001 außer Kraft.</absatz>
    </paragraph>
  </paragraphen>
</satzung>