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<gebuehrensatzung id="gebuehrensatzung-unterkuenfte-olpe-2024" sprache="de">
  <metadaten>
    <titel>Gebührensatzung für die Benutzung der Unterkünfte der Kreisstadt Olpe für Geflüchtete, Obdachlose und sonstige Personen</titel>
    <beschlussdatum>2024-04-25</beschlussdatum>
    <inkrafttreten>2024-06-01</inkrafttreten>
    <herausgeber>Kreisstadt Olpe</herausgeber>
    <sprache>de</sprache>
    <rechtsgrundlagen>
      <rechtsgrundlage>§§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW)</rechtsgrundlage>
      <rechtsgrundlage>§§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)</rechtsgrundlage>
    </rechtsgrundlagen>
  </metadaten>
  <praeambel>Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Olpe hat am 25.04.2024 diese Gebührensatzung beschlossen.</praeambel>
  <paragraphen>
    <paragraph nummer="1" titel="Öffentliche Einrichtungen">
      <absatz nummer="1">
        <text>Die Kreisstadt Olpe unterhält zur vorübergehenden Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen, von ausländischen Flüchtlingen mit Leistungen nach SGB II oder SGB XII sowie von Obdachlosen Wohnanlagen (Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen) und Modulraumanlagen als öffentliche Einrichtungen.</text>
        <punkte>
          <punkt id="a">Ausländische Flüchtlinge gemäß § 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG).</punkt>
          <punkt id="b">Ausländische Flüchtlinge, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten.</punkt>
          <punkt id="c">Obdachlose, die gemäß § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) unterzubringen sind.</punkt>
        </punkte>
      </absatz>
      <absatz nummer="2">
        <text>Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.</text>
      </absatz>
    </paragraph>
    <paragraph nummer="2" titel="Unterkünfte">
      <absatz nummer="1">
        <text>Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Objekte können durch schriftliche Festlegung gestrichen oder neu aufgenommen werden. Der aktuelle Bestand und die Einteilung sind als Anlage beigefügt.</text>
      </absatz>
      <absatz nummer="2">
        <text>Die Satzung gilt auch für Wohnungen, die den Personengruppen nach § 1 zur Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit zugewiesen wurden. Auch diese Wohnungen gelten als Unterkünfte im Sinne der Satzung.</text>
      </absatz>
    </paragraph>
    <paragraph nummer="3" titel="Benutzungsverhältnis">
      <absatz nummer="1">
        <text>Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit und der vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen nach § 1.</text>
      </absatz>
      <absatz nummer="2">
        <text>Über die Belegung entscheidet das zuständige Fachamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Verbleib in einer bestimmten Unterkunft.</text>
      </absatz>
      <absatz nummer="3">
        <text>Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erlässt eine Hausordnung zur Benutzung, zum Hausrecht und zur Ordnung in den Unterkünften.</text>
      </absatz>
      <absatz nummer="4">
        <text>Der Wohnraum wird durch schriftlichen, jederzeit widerruflichen Bescheid zugewiesen. Eine andere Unterkunft kann insbesondere aus folgenden Gründen zugewiesen werden.</text>
        <punkte>
          <punkt id="a">Räumlichkeiten werden für dringendere Fälle benötigt.</punkt>
          <punkt id="b">Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Hausordnung oder Satzung.</punkt>
          <punkt id="c">Standortveränderungen der Unterkünfte.</punkt>
          <punkt id="d">Änderung der Belegungsdichte.</punkt>
          <punkt id="e">Abschluss des Asylverfahrens.</punkt>
          <punkt id="f">Keine ausreichenden Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung.</punkt>
          <punkt id="g">Zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt stehen zur Verfügung.</punkt>
          <punkt id="h">Benutzungsgebühren werden nicht gezahlt.</punkt>
        </punkte>
      </absatz>
    </paragraph>
    <paragraph nummer="4" titel="Benutzungsgebühren">
      <absatz nummer="1">
        <text>Für die Benutzung der Unterkünfte werden Benutzungsgebühren erhoben. Bemessungsgrundlage einschließlich Betriebs- und Heizkosten ist die Personenzahl.</text>
      </absatz>
      <absatz nummer="2">
        <text>Die monatliche Benutzungsgebühr einschließlich Betriebs- und Heizkosten beträgt je Person für Wohnanlagen 249,00 Euro und für Modulraumanlagen 431,00 Euro. Die genaue Zusammensetzung ist als Anlage beigefügt.</text>
      </absatz>
      <absatz nummer="3">
        <text>Bei Aufnahme neuer Unterkünfte nach Inkrafttreten bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gemäß § 6 Absatz 2 KAG unberührt.</text>
      </absatz>
      <absatz nummer="4">
        <text>Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag der Zuweisung und endet mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der Unterkunft. Vorübergehende Abwesenheit befreit nicht von der Gebührenzahlung.</text>
      </absatz>
      <absatz nummer="5">
        <text>Die Gebühr ist monatlich spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats an die Stadtkasse zu zahlen. Bei Einzug und Auszug erfolgt eine taggenaue Berechnung; Überzahlungen werden ausgeglichen.</text>
      </absatz>
      <absatz nummer="6">
        <text>Die Benutzungsgebühr unterliegt der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.</text>
      </absatz>
    </paragraph>
    <paragraph nummer="5" titel="Gebührenschuldner">
      <absatz nummer="1">
        <text>Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte.</text>
      </absatz>
    </paragraph>
    <paragraph nummer="6" titel="Inkrafttreten">
      <absatz nummer="1">
        <text>Die Satzung tritt am 01.06.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige Gebührensatzung vom 22.12.2014 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 18.12.2015 außer Kraft.</text>
      </absatz>
    </paragraph>
  </paragraphen>
</gebuehrensatzung>