{
  "metadaten": {
    "titel": "Gebührensatzung für die Benutzung der Unterkünfte der Kreisstadt Olpe für Geflüchtete, Obdachlose und sonstige Personen",
    "beschlussdatum": "2024-04-25",
    "inkrafttreten": "2024-06-01",
    "herausgeber": "Kreisstadt Olpe",
    "sprache": "de",
    "rechtsgrundlagen": [
      "§§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW)",
      "§§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)"
    ]
  },
  "praeambel": "Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Olpe hat am 25.04.2024 diese Gebührensatzung beschlossen.",
  "paragraphen": [
    {
      "paragraph": "1",
      "titel": "Öffentliche Einrichtungen",
      "abschnitte": [
        {
          "absatz": "1",
          "text": "Die Kreisstadt Olpe unterhält zur vorübergehenden Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen, von ausländischen Flüchtlingen mit Leistungen nach SGB II oder SGB XII sowie von Obdachlosen Wohnanlagen (Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen) und Modulraumanlagen als öffentliche Einrichtungen.",
          "punkte": [
            {
              "id": "a",
              "text": "Ausländische Flüchtlinge gemäß § 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)."
            },
            {
              "id": "b",
              "text": "Ausländische Flüchtlinge, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten."
            },
            {
              "id": "c",
              "text": "Obdachlose, die gemäß § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) unterzubringen sind."
            }
          ]
        },
        {
          "absatz": "2",
          "text": "Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich."
        }
      ]
    },
    {
      "paragraph": "2",
      "titel": "Unterkünfte",
      "abschnitte": [
        {
          "absatz": "1",
          "text": "Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Objekte können durch schriftliche Festlegung gestrichen oder neu aufgenommen werden. Der aktuelle Bestand und die Einteilung sind als Anlage beigefügt."
        },
        {
          "absatz": "2",
          "text": "Die Satzung gilt auch für Wohnungen, die den Personengruppen nach § 1 zur Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit zugewiesen wurden. Auch diese Wohnungen gelten als Unterkünfte im Sinne der Satzung."
        }
      ]
    },
    {
      "paragraph": "3",
      "titel": "Benutzungsverhältnis",
      "abschnitte": [
        {
          "absatz": "1",
          "text": "Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit und der vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen nach § 1."
        },
        {
          "absatz": "2",
          "text": "Über die Belegung entscheidet das zuständige Fachamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Verbleib in einer bestimmten Unterkunft."
        },
        {
          "absatz": "3",
          "text": "Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erlässt eine Hausordnung zur Benutzung, zum Hausrecht und zur Ordnung in den Unterkünften."
        },
        {
          "absatz": "4",
          "text": "Der Wohnraum wird durch schriftlichen, jederzeit widerruflichen Bescheid zugewiesen. Eine andere Unterkunft kann insbesondere aus folgenden Gründen zugewiesen werden.",
          "punkte": [
            {
              "id": "a",
              "text": "Räumlichkeiten werden für dringendere Fälle benötigt."
            },
            {
              "id": "b",
              "text": "Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Hausordnung oder Satzung."
            },
            {
              "id": "c",
              "text": "Standortveränderungen der Unterkünfte."
            },
            {
              "id": "d",
              "text": "Änderung der Belegungsdichte."
            },
            {
              "id": "e",
              "text": "Abschluss des Asylverfahrens."
            },
            {
              "id": "f",
              "text": "Keine ausreichenden Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung."
            },
            {
              "id": "g",
              "text": "Zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt stehen zur Verfügung."
            },
            {
              "id": "h",
              "text": "Benutzungsgebühren werden nicht gezahlt."
            }
          ]
        }
      ]
    },
    {
      "paragraph": "4",
      "titel": "Benutzungsgebühren",
      "abschnitte": [
        {
          "absatz": "1",
          "text": "Für die Benutzung der Unterkünfte werden Benutzungsgebühren erhoben. Bemessungsgrundlage einschließlich Betriebs- und Heizkosten ist die Personenzahl."
        },
        {
          "absatz": "2",
          "text": "Die monatliche Benutzungsgebühr einschließlich Betriebs- und Heizkosten beträgt je Person für Wohnanlagen 249,00 Euro und für Modulraumanlagen 431,00 Euro. Die genaue Zusammensetzung ist als Anlage beigefügt."
        },
        {
          "absatz": "3",
          "text": "Bei Aufnahme neuer Unterkünfte nach Inkrafttreten bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gemäß § 6 Absatz 2 KAG unberührt."
        },
        {
          "absatz": "4",
          "text": "Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag der Zuweisung und endet mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der Unterkunft. Vorübergehende Abwesenheit befreit nicht von der Gebührenzahlung."
        },
        {
          "absatz": "5",
          "text": "Die Gebühr ist monatlich spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats an die Stadtkasse zu zahlen. Bei Einzug und Auszug erfolgt eine taggenaue Berechnung; Überzahlungen werden ausgeglichen."
        },
        {
          "absatz": "6",
          "text": "Die Benutzungsgebühr unterliegt der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren."
        }
      ]
    },
    {
      "paragraph": "5",
      "titel": "Gebührenschuldner",
      "abschnitte": [
        {
          "absatz": "1",
          "text": "Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte."
        }
      ]
    },
    {
      "paragraph": "6",
      "titel": "Inkrafttreten",
      "abschnitte": [
        {
          "absatz": "1",
          "text": "Die Satzung tritt am 01.06.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige Gebührensatzung vom 22.12.2014 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 18.12.2015 außer Kraft."
        }
      ]
    }
  ]
}